Kommunalsteuer

Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind und sind jedes Monat selbst zu berechnen. Steuerbefreiungen siehe Kommunalsteuergesetz 1993 § 8

Die Steuer beträgt 3 % von der Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer gewährt worden sind.

  • bis € 1.095,00 Bruttolohnsumme: keine Steuer
  • bis € 1.460,00 Bruttolohnsumme: Abzug von € 1.095,00 vom Restbetrag 3 %
  • ab € 1.461,00 Bruttolohnsumme: 3 % von der gesamten Lohnsumme

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind und sind bis zum 15. des darauffolgenden Monates an die Gemeinde zu entrichten.

Um die Einzahlung an die Gemeinde zu leisten, benötigen Sie eine Kommunalsteuernummer, diese ist bei der Gemeinde zu beantragen. (Formular Ansuchen Kommunalsteuernummer)

Der Unternehmer hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Jahressteuererklärung abzugeben. Auch wenn der Unternehmer keine Dienstnehmer beschäftigt, ist er prinzipiell verpflichtet, eine (Null-)erklärung einzureichen.

Wenn eine Betriebsstätte während des Kalenderjahres geschlossen wird, ist die Jahreserklärung binnen einem Monat nach Schließung der Betriebsstätte fällig. Auch eventuelle Restzahlungen sind bis zu diesem Termin zu entrichten.


Kontakt zur zuständigen Sachbearbeiterin:

Frau Cornelia Luif
Tel.: 02672/82253 44
Mail: cornelia.luif@berndorf.gv.at


Formulare:

Ansuchen um Steuernummer
Kommunalsteuererklärung