Grundsteuer

Die Bewertung des Grundstückes obliegt dem Finanzamt und wird mit dem Einheitswert mittels Einheitswertbescheid festgelegt. Gleichzeitig mit dem Einheitswert wird vom Finanzamt auch der Steuermessbetrag festgelegt, dieser bildet die Grundlage für die Vorschreibung der Grundsteuer durch die Gemeinde, in dem dieser Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert wird.

Steuermessbetrag x 500 % (Hebesatz) = Grundsteuer pro Jahr

Wenn der Jahresbetrag unter € 75,00 liegt, wird nur einem jährlich im 2. Quartal (fällig am 15.05.) eines laufenden Kalenderjahres vorgeschrieben. Bei Beträgen über € 75,00 wird der Jahresbetrag in vier Quartalsvorschreibungen aufgeteilt.


Vorgehensweise bei einem Eigentümerwechsel:

Bei einem Eigentümerwechsel wird empfohlen, eine Kopie des Vertrages (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag usw.) zu übermitteln, damit eine rasche Bearbeitung gewährleistet werden kann.

Hierzu können Sie das Formular Eigentümerwechsel verwenden:
Formular Eigentümerwechsel

Die Fälligkeiten der Haus- und Grundbesitzabgaben (kurz HGBA) sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

An die Liegenschaftseigentümer ergeht vierteljährlich, rechtzeitig vor Fälligkeit, eine Lastschriftanzeige über die zu entrichtende Haus- und Grundbesitzabgaben. Bei Zahlungsverzug erfolgen Zahlungserinnerungen, Mahnungen und in weiterer Folge gerichtliche Einbringungsmaßnahmen.


Kontakt zur zuständigen Sachbearbeiterin:

Cornelia Luif
Tel.: 02672 82253 44
Mail: cornelia.luif@berndorf.gv.at